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BEK 2022 167

Ausstand

Schwyz · 2022-12-23 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwalt B.________ erliess am 26. Oktober 2022 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Drohung und Beschimpfung (U- act. 12.0.001). Dagegen erhob der Beschuldigte am 8. November 2022 Ein- sprache (U-act. 12.0.003). Der Staatsanwalt überwies dem Kantonsgericht einen Monat später das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 6. Dezem- ber 2022 samt seiner Stellungnahme dazu (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO). Die Ein- ladung zur freigestellten Vernehmlassung holte der Gesuchsteller nicht ab und diese wurde dem Kantonsgericht retourniert (KG-act. 4).

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Der Beschuldigte begründet sein Ausstandsgesuch mit für ihn nicht nachvollziehbaren „Erfindungen“ und falschen Darstellungen des Gesuchs- gegners im Strafbefehl, wovon ihm einiges, etwa das Fehlen von Akten, nach dem Aktenstudium am 10. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft klar geworden sei. Zudem verweist er auf Strafanträge wegen falscher Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege u.a. gegen den Gesuchsgegner. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 4. November 2022 zugestellt (U- act. 12.0.004) und seine Einsprache datiert vom 8. November 2022. Mithin erweist sich das nach der Akteneinsicht am 10. November 2022 erst am

E. 6 Dezember 2022 gestellte Ausstandsbegehren als verspätet. Darauf ist mit- hin nicht einzutreten. Inwiefern die Untersuchungsführung des Gesuchsgeg-

Kantonsgericht Schwyz 3 ners seither einen Ausstand begründen könnte, wird nicht dargelegt, ge- schweige denn glaubhaft gemacht.

3. Mithin ist auf das Ausstandsgesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht ein- zutreten, abgesehen davon, dass dieses sich insoweit als gegenstandslos erweist, als der Gesuchsgegner mitteilt, per Ende Jahr die Staatsanwaltschaft zu verlassen;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R, inkl. retournierte Einladung vgl. E.1), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 2. Abteilung für sich mit den Akten und den Gesuchsgegner sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2022 BEK 2022 167 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 6. Dezember 2022, SU 2022 3796);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Staatsanwalt B.________ erliess am 26. Oktober 2022 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Drohung und Beschimpfung (U- act. 12.0.001). Dagegen erhob der Beschuldigte am 8. November 2022 Ein- sprache (U-act. 12.0.003). Der Staatsanwalt überwies dem Kantonsgericht einen Monat später das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 6. Dezem- ber 2022 samt seiner Stellungnahme dazu (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO). Die Ein- ladung zur freigestellten Vernehmlassung holte der Gesuchsteller nicht ab und diese wurde dem Kantonsgericht retourniert (KG-act. 4).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Der Beschuldigte begründet sein Ausstandsgesuch mit für ihn nicht nachvollziehbaren „Erfindungen“ und falschen Darstellungen des Gesuchs- gegners im Strafbefehl, wovon ihm einiges, etwa das Fehlen von Akten, nach dem Aktenstudium am 10. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft klar geworden sei. Zudem verweist er auf Strafanträge wegen falscher Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege u.a. gegen den Gesuchsgegner. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 4. November 2022 zugestellt (U- act. 12.0.004) und seine Einsprache datiert vom 8. November 2022. Mithin erweist sich das nach der Akteneinsicht am 10. November 2022 erst am

6. Dezember 2022 gestellte Ausstandsbegehren als verspätet. Darauf ist mit- hin nicht einzutreten. Inwiefern die Untersuchungsführung des Gesuchsgeg-

Kantonsgericht Schwyz 3 ners seither einen Ausstand begründen könnte, wird nicht dargelegt, ge- schweige denn glaubhaft gemacht.

3. Mithin ist auf das Ausstandsgesuch präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht ein- zutreten, abgesehen davon, dass dieses sich insoweit als gegenstandslos erweist, als der Gesuchsgegner mitteilt, per Ende Jahr die Staatsanwaltschaft zu verlassen;- verfügt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R, inkl. retournierte Einladung vgl. E.1), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 2. Abteilung für sich mit den Akten und den Gesuchsgegner sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2022 kau